AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH

1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Die Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Objektschutz-, Veranstaltungsschutz oder Sonderdienst aus. Eine mündliche Vereinbarung, die anders lautet und nicht schriftlich getroffen wurde, ist unwirksam.
    a) Die Sicherheitsdienstleistung erfolgt in Dienstkleidung (schwarzer Anzug, weißes/schwarzes Hemd, Krawatte) durch die vom Auftraggeber bestellte Anzahl an Mitarbeitern. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - Streifen- und Kontrollgänge in den einzelnen Bereichen des Wachobjektes zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen. Die Kleidung der Mitarbeiter kann gemäß Vorgabe durch den Auftraggeber variieren.
    b) Der Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/In, die eigens für dieses Wachobjekt eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
    c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Wertdienste, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH ) werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Die Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift / Dienstanweisung
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / der Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung bzw. Zustimmung des Auftraggebers. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH im Rahmen der Ziffer 9. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, diebei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonischbenachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen die Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung - fernmündlich und anschließend schriftlich - der Geschäftsleitung der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Ein Vertrag (Angebot mit Auftragsbestätigung) ist generell unbefristet, es sei denn, seine inhaltliche Aussage bestimmt etwas anderes. Wird er nicht einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei nicht fristgerechter Zahlung, seine Leistung ohne Ablehnungsdrohung einzustellen. Weiterhin kann der Auftragnehmer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihm die Leistung durch bauliche, persönliche oder gesellschaftliche Gründe nicht mehr zumutbar erscheinen. Bei Aufgabe des Vertragsobjektes oder -gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

6. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Die Abrechnung der Sicherheitsdienstleistung erfolgt weiterhin gemäß Angebot an den Auftraggeber.

8. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

9. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen auf den durch Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmens gedeckten Schaden i.H.v. 3.000.000,00€ pauschal, für Sach- und Vermögensschäden bei Abhandenkommen bewachter Sachen im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden (max. 3x pro Versicherungsjahr) i. H. v. 20.000,00 € beschränkt.Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH . Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie z.B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(3) Die Haftung von Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

10. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichenVertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigendenEreignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhedes Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend,aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grundenach geltend gemacht wird.Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristgeltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmenunverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichenFeststellungen zur Schadensverursachung, zumSchadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durchBeauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurchentstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehendenVerpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehenzu seinen Lasten.

11. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung imRahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich ausZiffer 9 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann denNachweis über den Abschluss einer solchen Versicherungverlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegtin der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassungvom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378).

12. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist gemäß dem unterbreiteten Angebot nach Leistungserbringung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang zu zahlen.
(2) Bei kurzfristiger Verlängerung eines Auftrags über die im Angebot unterbreitete Sicherheitsdienstleistung hinaus erfolgt eine 14-tägige Abrechnung der erbrachten Sicherheitsdienstleistung gemäß vom Auftragnehmer erbrachtem Stundennachweis.
(3) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn imFalle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenForderung.
(4) Eine nachträgliche Kürzung des Entgeltes (z.B. Pausenabzug) ist nicht zulässig. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich in vollen und halben Stunden, es sei denn, es wurde schriftlich eine andere Regelung getroffen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet.

13. Preisänderung
(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichenSteuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch denAbschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, diezu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen,ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag ingleicher Weise prozentual zu verändern, um den sich durch dieVeränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigeno. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführungdes Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigengesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde und der Auftraggeber einer entsprechenden Erhöhung zugestimmt hat.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.

14. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen, Stornofristen
(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht bzw. wie es im unterbreiteten Angebot festgeschrieben und vom Auftraggeber bestätigt wurde. Auftragsbestätigungen müssen schriftliche rechtzeitig vor Auftragsbeginn per Post, per Email oder per Telefax in der
(2) Die ganz oder teilweise Stornierung von bestätigten Aufträgen durch den Geschäftspartner ist für diesen bis zwei Wochen vor dem von der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH bestätigten Beginn der Dienstleistung kostenfrei möglich. Danach werden folgende Stornogebührenfällig:
    - bis 7 Tage vor Ausführungsbeginn: 25 %
    - bis 1 Tag vor Ausführungsbeginn: 50 %
    - Stornierung am Tag des Ausführungsbeginns: 100 %

15. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch ein Jahr nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, der Sicherheitsdienst Christian Engel GmbH für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

16. Datenschutz / Verschwiegenheitsklausel
(1) Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht-öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Informationen, die ihm vomAuftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung anvertraut oder bekannt werden, vertraulich zu behandeln und hierüber gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.Diese Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich insbesondere auf
    a. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vomAuftraggeber sowie seine Absichten, Objekte, Planungen und internen Verhältnisse und Verträge;
    b. die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten der Angestellten, Kunden und Geschäftspartner des Auftraggebers;
    c. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, Arbeits- und Rahmenverträge, Zusatzvereinbarungen, sowie sonstige betriebsinterne Geschäftspapiere und Belege.Der Auftragnehmer verpflichtet sich des Weiteren, geschützte personenbezogene Daten nicht unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.Insbesondere gilt § 5 BDSG (Datengeheimnis).